Rathaus Stadt Rauschenberg
Amtliche Bekanntmachungen
Gemeinsame öffentliche Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses und des Ausschusses für Umwelt, Landwirtschaft und Bauwesen
Zur gemeinsamen öffentlichen Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses und des Ausschusses für Umwelt, Landwirtschaft und Bauwesen
am Dienstag, 20. Januar 2026, 20:00 Uhr
Sitzungszimmer Rathaus
werden Sie hiermit herzlich eingeladen.
Rauschenberg, den 9. Januar 2026
Michael Vaupel Hermann Koch
Vorsitzender des Haupt- und Vorsitzender des Ausschusses für
Finanzausschusses Umwelt, Landwirtschaf und Bauwesen
Öffentliche Sitzung des Haupt- und Finanzauschusses am 20.01.2026
Zur nächsten öffentlichen Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses
am Dienstag, 20. Januar 2026, 19:30 Uhr
Sitzungszimmer Rathaus
werden Sie hiermit herzlich eingeladen.
Rauschenberg, den 9. Januar 2026
Michael Vaupel, Vorsitzender
Tagesordnung:
- Eröffnung und Begrüßung
- Niederschriften vom 25.11. und 02.12.2025
- Antrag der Fraktion GRÜNE vom 23.11.2025 betr. Veröffentlichung von Sitzungsunterlagen auf der städtischen Homepage
- Ordnungsbehördenbezirk „Ostkreis“
Hier: Beitritt Stadt Amöneburg - Verschiedenes
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Rauschenberg - Sitzung des Ortsbeirates Bracht am 21.01.2026
Gemäß §82 der Hessischen Gemeindeordnung lade ich Sie zu einer öffentlichen Sitzung des Ortsbeirates Bracht für
Mittwoch, den 21. Januar 2026, 19:00 Uhr
in den kleinen Saal der Mehrzweckhalle in Bracht recht herzlich ein.
Tagesordnung:
- Eröffnung und Begrüßung
- Feststellung Beschlussfähigkeit und der Tagesordnung
- Niederschrift vom 19.11.2025
- Bericht es Ortsvorstehers
- Vorstellung der Gemeinschaftsliste für die Ortsbeiratswahl am 15.03.2026
- Spielplatz an der Mehrzweckhalle
- Wappen für Bracht
- Verschiedenes
Bracht, den 6. Januar 2026 Andreas Weichsel, Ortsvorsteher
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Rauschenberg - Änderung der Wasserversorgungssatzung
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rauschenberg hat in ihrer Sitzung am 15. Dezember 2025 den nachfolgenden Satzungsbeschluss gefasst:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die folgende Änderung der Wasserversorgungssatzung der Stadt Rauschenberg vom 02.07.2007, zuletzt geändert mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 26.09.2022:
- § 26 – Benutzungsgebühren – erhält folgende Fassung:
- § 26 Benutzungsgebühren
(1) Die Stadt Rauschenberg erhebt zur Deckung der Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 KAG Gebühren.
(2) Die Gebühr bemisst sich nach einer Grundgebühr und der Menge (m³) des zur Verfügung gestellten Wassers (Benutzungsgebühr). Ist eine Messeinrichtung ausgefallen oder wird der Stadt Rauschenberg bzw. einem Beauftragten der Zutritt zu den Messeinrichtungen verweigert oder ist das Ablesen der Messeinrichtungen aus sonstigen Gründen nicht möglich, schätzt die Stadt Rauschenberg den Verbrauch nach pflichtgemäßem Ermessen.
(3) Die Benutzungsgebühr beträgt
ab 01.01.2026 pro m³ 3,70 €. Sie enthält die gesetzliche Umsatzsteuer.
(4) Der Magistrat kann in besonders begründeten Ausnahmefällen eine geringere als die in Abs. 1 genannte Wasserbenutzungsgebühr festlegen, wenn der Ausnahmetatbestand mit dem Gebührenpflichtigen vertraglich vereinbart wird und der Stadt hierdurch keine wirtschaftlichen Nachteile entstehen.
Die Satzungsänderung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Rauschenberg, den 17. Dezember 2025
Der Magistrat
gez.
Alexandra Klusmann
Bürgermeisterin
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Rauschenberg - Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer (HStS) im Gebiet der Stadt Rauschenberg
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), der §§ 1, 2 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. 2013, S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rauschenberg am 15.12.2025 die folgende Satzung beschlossen:
- § 1 Steuergegenstand
Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet.
- § 2 Steuerpflicht
(1) Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner ist die Halterin oder der Halter eines Hundes.
(2) Hundehalterin oder Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse eines Haushaltsangehörigen im eigenen Haushalt aufnimmt. Als Halterin oder Halter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.
(3) Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Halterinnen oder Haltern gemeinsam gehalten.
(4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner der Steuer.
- § 3 Entstehung und Ende der Steuerpflicht
- Die Steuerpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem ein Hund in einen Haushalt aufgenommen wird. Bei Hunden, die der Halterin oder dem Halter durch Geburt von einer von ihr oder von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.
- Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet war und die Meldung nach § 9 Abs. 3 dieser Satzung erfolgt ist.
- § 4 Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuer
- Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
- Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer anteilmäßig auf volle Monate zu berechnen.
- § 5 Steuersatz
- Die Steuer beträgt jährlich
für den ersten Hund 84,00 EURO,
für den zweiten Hund 114,00 EURO,
für jeden dritten und jeden weiteren Hund 144,00 EURO.
- Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.
- Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer für gefährliche Hunde jährlich
für den ersten Hund 450,00 EURO,
für den zweiten und jeden weiteren Hund 600,00 EURO,
- Als gefährliche Hunde gelten Hunde der Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, deren Gefährlichkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22.01.2003 (GVBl. I S. 54) in der jeweils geltenden Fassung vermutet wird, oder die nach § 2 Abs. 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22.01.2003 (GVBl. I S. 54) in der jeweils geltenden Fassung gefährlich sind.
- § 6 Steuerbefreiungen
(1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, soweit diese ausschließlich dem Schutz hilfloser Personen dienen und hierzu erforderlich sind.
Hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“, „G", „GL“, „TBl“ oder „H“ besitzen.
(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für
- Diensthunde von Polizei- und Zollbeamten, wenn diese auf Weisung des Dienstherrn in den Haushalt aufgenommen werden, auf Kosten des Dienstherrn angeschafft wurden und in dessen Eigentum verbleiben und die Unterhaltskosten im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln bestritten werden,
- Hunde, die ausschließlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. Eine Haltung ausschließlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken liegt insbesondere vor bei der Haltung
- von Gebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl, welche ausschließlich für die Bewachung von Herden notwendig sind,
- von Hunden durch Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln.
- § 7 Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiungen
- Die Steuerbefreiung wird – außer in den Fällen des § 6 Abs. 2 –nur gewährt, wenn
- die Hunde keine gefährlichen Hunde im Sinne dieser Satzung sind,
- die Hunde, für welche die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind und
- die Hunde entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes gehalten werden.
- Der Steuerpflichtige hat die für die Beurteilung der Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach §§ 6, 7 Abs. 1 erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen und die ihm bekannten Beweismittel vorzulegen.
- § 8 Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. In der Festsetzung kann bestimmt werden, dass die Festsetzung auch für künftige Kalenderjahre gilt, solange sich die Berechnungsgrundlagen und die Höhe der Steuer nicht ändern.
(2) Die Steuer wird bei der erstmaligen Festsetzung einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides, im Übrigen jeweils zum 15. Februar eines Kalenderjahres mit dem Jahresbetrag fällig.
(3) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
- § 9 Meldepflicht
(1) Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihr oder ihm durch Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Stadt - Steueramt - unter Angabe der Rasse und der Abstammung des Tieres schriftlich anzumelden. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, erfolgen.
(2) Die Stadt Rauschenberg kann einen Nachweis über die Rassezugehörigkeit des Hundes verlangen.
(3) Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Stadt – Steueramt - innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.
(4) Wird ein Hund veräußert, so sind zur Sicherung der Erhebung der Hundesteuer mit der Anzeige nach Abs. 3 Name und Anschrift der Erwerberin oder des Erwerbers anzugeben, sofern die Anschrift der Erwerberin oder des Erwerbers im Gebiet der Stadt Rauschenberg liegt.
- § 10 Hundesteuermarken
(1) Für jeden angemeldeten Hund, dessen Haltung im Stadtgebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Stadt bleibt, ausgegeben.
(2) Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer der Hundehaltung gültig.
(3) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat die von ihr oder ihm gehaltenen Hunde mit einer gültigen und sichtbaren Hundesteuermarke zu versehen.
(4) Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb von zwei Wochen an die Stadt Rauschenberg - Steueramt - zurückzugeben.
(5) Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird der Halterin oder dem Halter eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Hundesteuermarke; die unbrauchbar gewordene Hundesteuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene Hundesteuermarke wieder aufgefunden, ist die wieder gefundene Marke unverzüglich an die Stadt zurückzugeben.
§ 11 Steueraufsicht
- Auf die Steuerschuldner finden die Vorschriften der Abgabenordnung über die Außenprüfung entsprechende Anwendung.
- Die Stadt ist befugt, die Angaben des zur Auskunft Verpflichteten in seinen Geschäftsbüchern und sonstigen Unterlagen nachzuprüfen.
- § 12 Hundebestandsaufnahme
- Der Magistrat kann zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Erhebung der Hundesteuer im zeitlichen Abstand von nicht weniger als zwei Jahren allgemeine Erhebungen des Hundebestandes (Hundebestandsaufnahme) anordnen. Der Magistrat weist vor Durchführung öffentlich in geeigneter Form auf die Hundebestandsaufnahme hin.
- Die Stadt kann sich zur Durchführung der Hundebestandsaufnahme Dritter bedienen, wenn der Magistrat dies anordnet. §§ 3 und 57 Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) gilt entsprechend.
- Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3a KAG in Verbindung mit § 93 AO). Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet. Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Steueramt übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§ 4 Abs. 1 Nr. 3a KAG in Verbindung mit § 93 AO).
- Bei der Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Steueramt übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§4 Abs. 1 Nr. 3a KAG i.V.m. § 93 AO).
- Durch das Ausfüllen der Fragebögen oder die mündliche Auskunftserteilung wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach § 9 nicht berührt.
- § 13 Übergangsvorschrift
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bei der Stadt bereits angemeldeten Hunde gelten als angemeldet im Sinne des § 9 Abs. 1.
- § 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 22.09.2020 in der Fassung vom 01.01.2021 außer Kraft.
Ausfertigungsvermerk
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Rauschenberg, den 15.12.2025
Der Magistrat
gez.
Alexandra Klusmann, Bürgermeisterin
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Rauschenberg - Hebesatzsatzung der Stadt Rauschenberg
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBI. I S. 90, 93), des § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 7. August 1973 (BGBI. I S. 965), zuletzt geändert durch Art. 34 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBI. I Nr. 323) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 27. März 2024 (BGBI. I Nr. 108) hat die Stadtverordnetenversammlung am 15.12.2025 die folgende Satzung beschlossen:
- § 1
Festsetzung der Hebesätze
Die Hebesätze für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer werden wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) auf 390 v.H.
- für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 390 v.H.
- für die Gewerbesteuer auf 400 v.H.
- § 2
Gültigkeit
Die Hebesätze nach § 1 gelten für das Haushaltsjahr 2026.
- § 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Ausfertigungsvermerk
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Rauschenberg, den 15.12.2025
Der Magistrat
gez.
Alexandra Klusmann
Bürgermeisterin
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Rauschenberg - Richtlinien der Stadt Rauschenberg zur Förderung des Einbaus von Mini-/Balkon-Solaranlagen zur Erzeugung von Strom zur Eigennutzung - Richtlinien Balkon-Solaranlagen –
- § 1
Förderungsziel
Ziel dieser Förderung ist es, einen Anreiz für den sinnvollen Umgang mit Energie und damit
auch zum Schutz der Umwelt zu schaffen und daher die Nutzung der Sonnenenergie zur
Stromgewinnung durch einen Kostenzuschuss aus öffentlichen Mitteln zu fördern.
- § 2
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird der erstmalige Einbau und der Einbau von zusätzlichen Speichermodulen einer Balkon-Solaranlage an einem Gebäude im Bereich der Stadt Rauschenberg mit einer maximalen Einspeiseleistung von 800 Watt.
- § 3
Art und Höhe des Zuschusses
Der Zuschuss ist einmalig und nicht zurückzahlbar. Jeder Grundstückseigentümer bzw. Mieter eines Hauses oder einer Wohneinheit kann den Zuschuss jeweils einmal erhalten.
Der Zuschuss beträgt
- für den erstmaligen Einbau einer Mini-/Balkon-Solaranlage bis 800 Watt Einspeiseleistung je Anlage pauschal 100,-- Euro und
- für den zusätzlichen Einbau von Speichermodulen bis 800 Watt Einspeiseleistung ebenfalls einmalig pauschal 100,-- Euro.
Stehen für die Maßnahme Fördermittel aus anderen Förderprogrammen des Landkreises Marburg-Biedenkopf, des Landes Hessen, des Bundes oder sonstigen Bereichen zur Verfügung, sind diese vorrangig zu nutzen. Die kommunalen Fördermittel können nicht mit anderen Fördermitteln kumuliert werden.
- § 4
Förderungsvoraussetzungen
Gefördert werden ausschließlich Anlagen die eine Einspeiseleistung von 800 Watt nicht überschreiten (Balkon-Solaranlage).
Die Liegenschaft bzw. die Wohneinheit, auf der sich die geförderte Solaranlage befindet, muss vom Zuschussempfänger nach Inbetriebnahme der Anlage ganzjährig bewohnt werden.
Bei der Installation sind die einschlägigen Vorschriften und DIN-Normen zu beachten.
Förderfähig sind Anlagen die ab dem 01.01.2026 gekauft und installiert wurden.
- § 5
Zuschussempfänger
Antragsberechtigt sind Grundstückseigentümer oder sonstige dinglich Verfügungsberechtigte (z.B. Erbbauberechtigte) sowie Mieter von Häusern und Wohnungen.
Das betreffende Gebäude und Grundstück muss sich auf dem Gebiet der Stadt Rauschenberg befinden.
Betriebe der gewerblichen Wirtschaft werden aus diesen Mitteln nicht gefördert.
- § 6
Antragsverfahren und Auszahlung des Zuschusses
Der Antrag auf Förderung ist mit der Vorlage einer Rechnungskopie an den Magistrat der Stadt Rauschenberg zu stellen.
Über die Gewährung des Zuschusses entscheidet der Magistrat durch schriftlichen Bescheid in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haus-haltsmittel. Der Bescheid kann Auflagen und Bedingungen enthalten.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Eine Förderzusage kann nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erfolgen.
Die Auszahlung erfolgt nach positiver Entscheidung durch den Magistrat auf das von dem An-tragsteller im Antrag angegebene Konto. Eine Barauszahlung ist nicht möglich.
- § 7
Sonstige Bestimmungen
Der Antragsteller ist verpflichtet, der Stadt Rauschenberg auf Verlangen jederzeit Auskünfte über die für die Gewährung und Belassung der Zuschüsse maßgeblichen Umstände zu erteilen, eine Besichtigung der Anlage zu ermöglichen und die entsprechenden Unterlagen und Belege vorzulegen.
Die geförderten Anlagen sind ordnungsgemäß zu unterhalten und mindestens für die Dauer von 5 Jahren zu betreiben. Andernfalls kann der Zuschuss zurückgefordert werden.
- § 8
Inkrafttreten
Die Änderung dieser Richtlinie tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft
Ausfertigungsvermerk
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Rauschenberg, den 15.12.2025
Der Magistrat
gez.
Alexandra Klusmann
Bürgermeisterin
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Rauschenberg - Änderung der Abfallsatzung
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rauschenberg hat in ihrer Sitzung am 15. Dezember 2025 nachfolgenden Satzungsbeschluss gefasst:
Die Abfallsatzung der Stadt Rauschenberg in der Fassung vom 01.01.1997, zuletzt geändert zum 01.01.2024, wird wie folgt geändert:
In § 20 – Gebühren – erhält der Abs. 2 folgende Fassung:
(2) Gebührenmaßstab ist das jedem anschlusspflichtigen Grundstück gemäß § 12 Abs. 1 zur Verfügung stehende Behältervolumen für Restmüll sowie für kompostierbaren Abfall (Grüne Tonne gem. § 13). Als Entsorgungsgebühr werden erhoben für die Entleerung bzw. Abfuhr der
60 l Tonne für Restmüll 166,-- €/Jahr
80 l Tonne für Restmüll 226,-- €/Jahr
120 l Tonne für Restmüll 346,-- €/Jahr
Müllsäcke ermäßigte Gebühr für Restmüll gem. § 12 Abs. 2 105,-- €/Jahr
Grüne Tonne für kompostierbare Abfälle 82,-- €/Jahr
120 l Tonne für Altpapier gem. § 15 Abs. 2 65,-- €/Jahr
240 l Tonne für Altpapier gem. § 15 Abs. 2 125,-- €/Jahr
1,1 m³ Container für Altpapier gem. § 15 Abs. 2 490,-- €/Jahr
Sperrmüll gemäß § 14 Abs. 1 bis 3 jede Sperrmüllkarte je 10,-- €/Karte
anschlusspflichtigem Grundstück
Sperrmüll gemäß § 14 Abs. 4 pro Person und Abfuhr 20,-- €/Karte
Die Satzungsänderung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft.
Ausfertigungsvermerk
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Rauschenberg, 15.12.2025
Der Magistrat
gez.
Alexandra Klusmann, Bürgermeisterin
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Rauschenberg - Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 15.12.2025
Zur nächsten öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rauschenberg am
Montag, 15. Dezember 2025, 19:00 Uhr
Gaststätte Deutsches Haus, Josbach
wird hiermit eingeladen.
Tagesordnung:
- Eröffnung und Begrüßung
- Niederschriften vom 15.09.2025 und 10.11.2025
- Mitteilungen des Magistrates
- Beantwortung von Anfragen
- Antrag der Fraktion GRÜNE vom 23.11.2025 betr. Ausweisung Wasserschutzgebiet Josbach
- Antrag der Fraktion GRÜNE vom 23.11.2025 betr. Veröffentlichung von Sitzungsunterlagen auf der städtischen Homepage
- Antrag der Fraktion GRÜNE vom 29.11.2025 betr. Finanzstrategie – Erhalt und Renovierung kommunaler Gebäude
- Antrag der FBL-Fraktion vom 01.12.2025 betr. Schaffung einer zentralen Ablade-/Annahmestelle für Baum- und Strauchschnitt und Gartenabfälle
- Antrag der Fraktion GRÜNE vom 24.10.2025 betr. Geschwindigkeitsbegrenzung B3, Ortslage Josbach
- Antrag der Fraktion GRÜNE vom 24.10.2025 betr. Zukunftspakt für die hessischen Kommunen
- Kommunale Wärmeplanung der Stadt Rauschenberg
- Neubau Feuerwehrhaus Schwabendorf – Begleitung der Ausschreibung der Planungsleistungen
- Bauleitplanung der Stadt Rauschenberg; Stadtteil Josbach
Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 4 „Am Heerscheid“ - Planung einer Radwegeverbindung von Albshausen nach Josbach
Hier: 1. Nachtragsangebot - Nachtragshaushalt 2025; 2. Lesung und Verabschiedung
15.1 Nachtragshaushaltssatzung 2025
15.2 Nachtragshaushalt 2025 – Investitionsprogramm - Hebesatzsatzung 2026
- Änderung der Hundesteuersatzung (Antrag des Stadtverordneten Jochen Schäfer vom 10.01.2025)
- Änderung der Abfallsatzung
- Änderung der Wasserversorgungssatzung
- Änderung der Richtlinie Balkon-Solaranlagen
- Ordnungsbehördenbezirk „Ostkreis“
Hier: Beitritt Stadt Amöneburg
Rauschenberg, den 4. Dezember 2025
Norbert Ruhl, Stadtverordnetenvorsteher
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Rauschenberg - Einladung zur 17. Sitzung der laufenden Wahlperiode des Ortsbeirates Rauschenberg
Einladung
zur 17. Sitzung der laufenden Wahlperiode des Ortsbeirates Rauschenberg am
Freitag, 12.12.2025, 19:00 Uhr, Alte Schule
vorgesehene Tagesordnung:
- Eröffnung und Begrüßung
- Stadtverordnetenversammlung 15.12.2025
- Sachstandsbericht Schlossberg
- Mitteilungen
Interessierte Bürgerinnen und Bürger sind wie immer sehr herzlich willkommen!
Michael Vaupel
-Ortsvorsteher-
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Rauschenberg - Sitzung des Ortsbeirates Josbach am 03.12.2025
Zur Sitzung des Ortsbeirates Josbach am
Mittwoch, den 3. Dezember 2025, 19:00 Uhr
Bürgerhaus Josbach
werden Sie hiermit herzlich eingeladen.
Tagesordnung
- Eröffnung und Begrüßung
- Bericht des Ortsvorstehers
- Kommunalwahlen am 15. März 2026, hier: Aufstellung Gemeinschaftsliste für den Ortsbeirat Josbach
- Verschiedenes
Rauschenberg, den 27.11.2025 Rainer Kuche, Ortsvorsteher
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Rauschenberg - Sitzung des Ortsbeirates Schwabendorf am 03.12.2025
Zur öffentlichen Sitzung des Ortsbeirates Schwabendorf am
Mittwoch, den 3. Dezember 2025, 20:00 Uhr
Dorfgemeinschaftshaus Schwabendorf
lade ich hiermit recht herzlich ein.
Tagesordnung:
- Eröffnung und Begrüßung
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung
- Aufstellung der Bewerber des Ortsbeirates (BLS – Schwabendorf) für die Kommunalwahl am 15. März 2026
- Verschiedenes
Schwabendorf, den 25. November 2025
gez. Günther Aillaud, Ortsvorsteher
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Rauschenberg - Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Landwirtschaft und Bauwesen
Zur nächsten öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Landwirtschaft und Bauwesen
am Dienstag, 9. Dezember 2025, 19:00 Uhr,
Sitzungszimmer Rathaus, Rauschenberg
werden Sie hiermit herzlich eingeladen.
Tagesordnung:
- Eröffnung und Begrüßung
- Niederschriften vom 21.10.2025 und 04.11.2025
- Antrag der Fraktion GRÜNE vom 24.10.2025 betr. Geschwindigkeitsbegrenzung B3, Ortslage Josbach
- Kommunale Wärmeplanung der Stadt Rauschenberg
- Bauleitplanung der Stadt Rauschenberg; Stadtteil Josbach
Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 4 „Am Heerscheid“ - Verschiedenes
Rauschenberg, 25. November 2025
gez. Hermann Koch, Vorsitzender
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Rauschenberg - Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 02.12.2025
Zur nächsten öffentlichen Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses
am Dienstag, 2. Dezember 2025, 19:30 Uhr
Sitzungszimmer Rathaus, Rauschenberg
werden Sie hiermit herzlich eingeladen.
Rauschenberg, den 21. November 2025
gez. Michael Vaupel
Vorsitzender
Tagesordnung:
- Eröffnung und Begrüßung
- Neubau Feuerwehrhaus Schwabendorf – Begleitung der Ausschreibung der Planungsleistungen
- Planung einer Radwegeverbindung von Albshausen nach Josbach
Hier: 1. Nachtragsangebot - Antrag des Stadtverordneten Jochen Schäfer vom 10.01.2025 betr. Änderung der Hundesteuersatzung
- Änderung des Wasserversorgungssatzung
- Änderung der Abfallsatzung
- Verschiedenes
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Rauschenberg - Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses
Zur nächsten öffentlichen Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses
am Dienstag, 25. November 2025, 19:30 Uhr,
Sitzungszimmer Rathaus, Rauschenberg
werden Sie hiermit herzlich eingeladen.
Rauschenberg, den 14. November 2025
gez. Michael Vaupel
Vorsitzender
Tagesordnung:
- Eröffnung und Begrüßung
- Niederschriften vom 02.09., 20.10. und 21.10.2025
- Antrag der Fraktion GRÜNE vom 24.10.2025 betr. Zukunftspakt für die hessischen Kommunen
- Nachtragshaushalt 2025
4.1 Nachtragshaushaltssatzung 2025
4.2 Nachtragshaushalt 2025 – Investitionsprogramm - Hebesatzsatzung 2026
- Verschiedenes
Hinweis:
Der o.g. Veröffentlichungstermin sowie der Text der Bekanntmachung sind verbindlich. Änderungen an der Schreibweise oder Formulierung sind – mit Ausnahme offensichtlicher Schreibfehler – nicht zulässig. Die Veröffentlichung muss unter dem Kopf „Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Rauschenberg“ zuzüglich Wappen erfolgen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn sich die Bekanntmachungen über mehrere Seiten erstrecken. Sollten Probleme mit oder bei der Veröffentlichung auftreten, ist vor der Veranlassung von weiteren Maßnahmen unbedingt Rücksprache mit der Verwaltung unter Tel. – Nr. 06425 / 9239 – 12 zu nehmen. Auf die rechtliche Bedeutung von Amtlichen Bekanntmachungen in förmlichen Verfahren wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich hingewiesen!
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Rauschenberg - Der Stadtverordnetenvorsteher der Stadt Rauschenberg - Bürgerversammlung
Gemäß § 8a der Hessischen Gemeindeordnung soll zur Unterrichtung der Bürgerinnen und Bürger über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde mindestens einmal im Jahr eine Bürgerversammlung abgehalten werden. Diese findet für den Bereich der Großgemeinde am
Montag, den 24. November 2025 um 19 Uhr
in Rauschenberg, Kratz´sche Scheune
statt.
Folgende Themen sind vorgesehen:
- Eröffnung und Begrüßung
- Schloßberg Rauschenberg
- Verschiedenes
Selbstverständlich können weitere Themen aus der Kommunalpolitik von den Anwesenden angesprochen werden. Hiermit lade ich ganz herzlich zur Teilnahme an der Bürgerversammlung ein.
Rauschenberg, 15.11.2025 Norbert Ruhl, Stadtverordnetenvorsteher
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Rauschenberg - Sitzung Ortsbeirat Bracht am 19.11.2025
Gemäß §82 der Hessischen Gemeindeordnung lade ich Sie zu einer öffentlichen Sitzung des Ortsbeirates Bracht für
Mittwoch, den 19. November 2025, 19:00 Uhr
in den kleinen Saal der Mehrzweckhalle in Bracht recht herzlich ein.
Tagesordnung:
- Eröffnung und Begrüßung
- Feststellung Beschlussfähigkeit und der Tagesordnung
- Niederschrift vom 24.09.2025
- Bericht des Ortsvorstehers
- Baumbestattung Friedhof
- Antrag Verkehrsberuhigung/Tempo 30 Zonen im Ort
- Antrag auf Straßenbeleuchtung
- Spielplatz an der MZH
- Verschiedenes
Bracht, den 10.11.2025 Andreas Weichsel, Ortsvorsteher
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Rauschenberg - Sitzung der Stadtverordnetenversammlung
Zur nächsten öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rauschenberg am
Montag, 10. November 2025, 20:00 Uhr
Dorfgemeinschaftshaus Albshausen
wird hiermit eingeladen.
Tagesordnung:
- Eröffnung und Begrüßung
- Niederschrift vom 15.09.2025
- Mitteilungen des Magistrates
- Beantwortung von Anfragen
- Antrag der Fraktion GRÜNE vom 24.10.2025 betr. Geschwindigkeitsbegrenzung B3, Ortslage Josbach
- Antrag der Fraktion GRÜNE vom 24.10.2025 betr. Förderprogramm Mini-/Balkon-Solaranlagen
- Antrag der Fraktion GRÜNE vom 24.10.2025 betr. Zukunftspaket für die hessischen Kommunen
- Interkommunales Klimamanagement
Hier: Fortführung IKZ - Klimaanpassungskonzept der Stadt Rauschenberg
- Antrag auf Aufstellung der 1. Änderung der Bebauungspläne
Hier: „Am weißen Grund“ (Schwabendorf) und „Galgenberg II“ (Kernstadt) - Antrag der CDU-Fraktion vom 15.06.2025 betr. Ausweiten des Parkverbotes in den Straßen: Auf der Neustadt, Jahnstraße und Am Schwitzenberg
- Kommunale Wärmeplanung der Stadt Rauschenberg
- Neubau Feuerwehrhaus Schwabendorf – Begleitung der Ausschreibung der Planungsleistungen
- Bauleitplanung der Stadt Rauschenberg; Stadtteil Josbach
Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 4 „Am Herrscheid“ - Planung einer Radwegeverbindung von Albshausen nach Josbach
Hier: 1. Nachtragsangebot - Veräußerung eines Grundstückes; Gemarkung Bracht, Am Bahndamm
- Nachtragshaushalt 2025; Einbringung und 1. Lesung
17.1 Nachtragshaushaltssatzung 2025
17.2 Nachtragshaushalt 2025 – Investitionsprogramm - Hebesatzsatzung 2026
Rauschenberg, den 30.10.2025
Norbert Ruhl, Stadtverordnetenvorsteher
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Rauschenberg - Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung und die Wahl der Ortsbeiräte am 15. März 2026 in der Stadt Rauschenberg
Hiermit fordere ich entsprechend § 22 der Kommunalwahlordnung (KWO) zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 15. März 2026 stattfindenden Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rauschenberg und den sieben Ortsbeiräten in den Stadtteilen Rauschenberg, Albshausen, Bracht, Ernsthausen, Josbach, Schwabendorf und Wolfskaute öffentlich auf.
Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der derzeit gültigen Fassung entsprechen.
Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden.
Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen.
Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig.
Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden.
Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Die Bewerberinnen und Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, des Berufs oder Stands, Tages der Geburt, Geburtsorts sowie der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen.
Ist für eine Bewerberin oder einen Bewerber ein Doktorgrad und/oder ein Ordens- oder Künstlername im Pass, Personalausweis oder Melderegister eingetragen, kann dieser ebenfalls angegeben werden. Einen Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 4 KWG zur Aufnahme zusätzlicher Bewerberangaben auf dem Stimmzettel hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rauschenberg nicht gefasst.
Weist eine Bewerberin oder ein Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (Montag, 05. Januar 2026, 18:00 Uhr) nach, dass im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, so wird in den amtlichen Bekanntmachungen nur der Ort der sogenannten Erreichbarkeitsanschrift angegeben. Die Angabe eines Postfaches genügt nicht.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Neben den deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind auch die im Wahlgebiet lebenden Staatsangehörigen eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar: Sie müssen am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Stadt Rauschenberg ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben und dürfen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Entsprechendes gilt für die Wahl des Ortsbeirates (Ortsbezirk).
Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. In jedem Wahlvorschlag sind eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson zu benennen, die dem Wahlausschuss der Stadt Rauschenberg weder als Beisitzer noch als stellvertretender Beisitzer angehören dürfen. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson sind von der Versammlung der Partei oder Wählergruppe zu benennen, die den Wahlvorschlag aufstellt. Namen und Anschriften der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters sowie deren Telefonnummer und E-Mail-Adresse sind in dem Wahlvorschlag anzugeben.
Die Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einer/einem Abgeordneten oder Vertreterin/Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreterinnen oder Vertreter zu wählen sind (§ 11 Abs. 4 KWG).
Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Person muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.
Die zusätzlich erforderlichen Unterstützungsunterschriften sind auf amtlichen Formblättern unter Beachtung der Vorschriften des § 23 Abs. 3 KWO zu erbringen. Die amtlichen Formblätter sind ausschließlich bei der Wahlleiterin anzufordern. Bei der Anforderung ist der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Der Träger des Wahlvorschlags hat ferner die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 12 KWG zu bestätigen. Unterstützungsunterschriften dürfen erst nach der Aufstellung des Wahlvorschlags durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung erbracht werden; vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen/Vertreter (Vertreterinnen- und Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Vorschlagsberechtigt ist auch jede Teilnehmerin/jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerberinnen/Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen/Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen/Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin/dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertreterinnen/Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber der Wahlleiterin an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen/Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jede Teilnehmerin/jeder Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und den Bewerberinnen/Bewerbern Gelegenheit gegeben worden ist, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Wahlleiterin ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; sie gilt als Behörde im Sinne des § 156 Strafgesetzbuch.
Bewerberinnen und Bewerber für die Wahl des Ortsbeirats können auch in einer Mitglieder- oder Vertreterinnen- und Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe auf Gemeindeebene aufgestellt werden. In diesem Fall muss die Partei oder Wählergruppe die Wahlvorschläge für sämtliche Ortsbeiratswahlen in der Gemeinde in einer oder mehreren gemeinsamen Versammlungen aufstellen.
Die Wahlvorschläge sind bis spätestens am 69. Tag vor der Wahl, d. h. bis Montag, den 5. Januar 2026 bis 18:00 Uhr, während der allgemeinen Öffnungszeiten schriftlich bei der Wahlleiterin der Stadt Rauschenberg oder den mit der Wahrnehmung der laufenden Wahlgeschäfte beauftragten Bediensteten, im Rathaus der Stadt Rauschenberg Schloßstraße 1, 35282 Rauschenberg einzureichen.
Bitte beachten sie, dass die Stadtverwaltung Rauschenberg am 24. Dezember 2025 (Heiligabend), am 25. Dezember 2025 (1. Weihnachtsfeiertag), am 26. Dezember 2025 (2. Weihnachtsfeiertag), am 31. Dezember 2025 (Silvester) und am 1. Januar 2026 (Neujahr) geschlossen ist. Am 29. Dezember 2025, 30. Dezember 2025 und am 2. Januar 2026 ist das Wahlamt in der Zeit von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr besetzt und erreichbar.
Es wird empfohlen, zur Abgabe der Wahlvorschläge einen Termin zu vereinbaren. Unbeachtet dessen ist das Wahlamt am 5. Januar 2026 bis 18:00 Uhr geöffnet.
Mit den Wahlvorschlägen (amtlicher Vordruck KW Nr..6) sind einzureichen:
- die schriftliche Erklärung der vorgeschlagenen Bewerberinnen/Bewerber nach einem amtlichen Vordruckmuster, dass sie mit ihrer Benennung in dem Wahlvorschlag einverstanden sind, (amtlicher Vordruck KW Nr. 9)
- eine Bescheinigung des Magistrates, dass die Bewerberinnen und Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen, (amtlicher Vordruck KW Nr. 10)
- die Niederschrift über die Versammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt wurden, (amtlicher Vordruck KW Nr. 11)
- zusätzlich, sofern der Wahlvorschlag Unterstützungsunterschriften benötigt, die erforderliche Anzahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des zuständigen Magistrats über ihre Wahlberechtigung
Der Wahlvorschlag und die mit dem Wahlvorschlag einzureichenden Anlagen müssen der Wahlleiterin im Original vorgelegt werden (§ 67 Abs. 2 KWG).
Ein Wahlvorschlag kann bis zur Zulassung am 16. Januar 2026 durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden.
Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.
Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 5. Januar 2026 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.
Die für die Stadtverordnetenversammlung maßgebliche Einwohnerzahl zum 30. September 2024 beträgt 4.479.
In der Stadt Rauschenberg sind somit 23 Stadtverordnete zu wählen.
Gemäß der Hauptsatzung der Stadt Rauschenberg sind für die Ortsbeiräte jeweils 5 Mitglieder zu wählen.
Alle für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen amtlichen Wahlformulare können von der Internetseite www.wahlen.hessen.de unter der Rubrik Kommunalwahlen Allgemeine Kommunalwahlen Vordrucke für Wahlvorschlagsträger heruntergeladen werden. Im Bedarfsfall sind die Vordrucke auch beim Wahlamt erhältlich.
Das amtliche Formblatt für die Unterstützungsunterschriften kann ausschließlich bei der Wahlleiterin angefordert werden.
Auskünfte werden vom Wahlamt der Stadt Rauschenberg, Schloßstraße 1, 35282 Rauschenberg, Tel.: 06425/9239-11 oder 9239-17 erteilt
Hinweis:
Für die Abwicklung der Kommunalwahl 2026 wird die Wahlsoftware „votemanager“ eingesetzt. Als ergänzenden Bestandteil hierzu hat die Stadt Rauschenberg das Zusatzmodul „Parteikomponente“ lizensiert. Damit wird den Parteien und Wählergruppen die kostenfreie Nutzung dieses Zusatzmoduls ermöglicht. Mit diesem Modul können die Daten von Kandidaten und Vertrauenspersonen erfasst und gespeichert werden und die für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen Formulare vollständig und unterschriftsreif erstellt werden. Die Daten werden dann im weiteren Verlauf von der Wahlleiterin in die eigentliche Wahlsoftware übernommen. Die Nutzung der bereitgestellten Komponente wird empfohlen.
Nähere Informationen zum Verfahren können bei der Wahlleiterin erfragt werden.
Rauschenberg, 25.10.2025
Die Wahlleiterin der Stadt Rauschenberg
Mareike Schulz-Wittekindt
Öffentliche Sitzung des Ortsbeirates Bracht am 24.09.2025
Einladung zur Sitzung des Ortsbeirat Bracht
Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß § 82 der Hessischen Gemeindeordnung lade ich Sie zur einer öffentlichen Sitzung
des Ortbeirat Bracht für
Mittwoch den 24.09.2025
19:00 Uhr
in das Schützenhaus Bracht-Siedlung recht herzlich ein.
Tagesordnung:
1. Eröffnung und Begrüßung
2. Feststellung Beschlussfähigkeit und der Tagesordnung
3. Niederschrift vom 02.07.2025
4. Bericht des Ortsvorstehers
5. Antrag Errichtung eines Verkehrsspielgels in Bracht-Siedlung
6. Hundehaltung in Rauschenberg
7. Kommunalwahl 2026
8. Haushalt 2026
9. Verschiedenes
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Weichsel
(Ortsvorsteher)







