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Winterdienst bei Straßen mit nur einseitigem Bürgersteig
Winterdienst bei Straßen mit nur einseitigem Bürgersteig
Aufgrund der winterlichen Witterung weisen wir darauf hin, dass neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht (Satzung über die Straßenreinigung) auch die Verpflichtung besteht bei Schnee- und Eisglätte die Gehwege und Überwege vor den Grundstücken von Schnee und Eis zu befreien. Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung des Gehweges verpflichtet.
In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Räumung verpflichtet. Für das Jahr 2023 bedeutet dies, dass die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Räumung verpflichtet sind.
Mit dem Jahreswechsel 2023/2024 wechselt auch die Räumpflicht. Ab 2024 sind dann die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke zur Räumung verpflichtet. Die festgelegten Verpflichtungen gelten für die Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Sie sind bei Schneefall jeweils unverzüglich durchzuführen.
Wir bitten um entsprechende Beachtung.