Wichtige Bürgerinformationen
DRV Hessen: Aufgepasst bei Ferienjobs
In Hessen haben jetzt die Sommerferien begonnen. Viele Schülerinnen und Schüler sowie Studierende nutzen die freie Zeit, um ihre Finanzen mithilfe eines Ferienjobs aufzubessern. Doch wann fallen Sozialabgaben an? Die Deutsche Rentenversicherung Hessen informiert.
Bis zu vier Monate: kurzfristige Beschäftigung
Einen Ferienjob, der im Voraus auf maximal 102 Arbeitstage bzw. vier Monate in der Zeit zwischen dem 1. März 2021 und dem 31. Oktober 2021 befristet ist, nennt man kurzfristige Beschäftigung. Wer einen solchen Ferienjob ausübt, erhält seinen Verdienst ohne Abzüge von Sozialversicherungsbeiträgen – erwirbt damit aber auch keine Leistungsansprüche. Die Höhe des Verdienstes spielt bei kurzfristigen Beschäftigungen keine Rolle. Allerdings ist zu beachten, dass mehrere Jobs dieser Art während eines Kalenderjahres zusammengerechnet werden.
Länger als vier Monate: geringfügig entlohnte Beschäftigung
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) liegt vor, wenn eine Tätigkeit länger als vier Monate ausgeübt wird und das monatliche Arbeitsentgelt nicht mehr als 450 Euro beträgt. Der Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit ist dabei unerheblich.
Personen, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aufnehmen, unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der allgemeine Beitragssatz beträgt derzeit 18,6 Prozent. Hiervon übernimmt der Arbeitgebende einen Pauschalbetrag in Höhe von 15 Prozent, die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer zahlt 3,6 Prozent.
Wer einen Minijob hat, kann sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, so dass nur der Arbeitgebende den Pauschalbetrag zahlt. Hierdurch entfällt jedoch der Anspruch auf das gesamte Leistungspaket der gesetzlichen Rentenversicherung.
(Quelle: Dtsch. Rentenversicherung Hessen, PM vom 26. Juli 2021)