Rathaus Stadt Rauschenberg
Amtliche Bekanntmachungen
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Rauschenberg - Sitzung Ortsbeirat Ernsthausen am 19.02.2026
Zur nächsten öffentlichen Sitzung des Ortsbeirates Ernsthausen am
Donnerstag, den 19. Februar 2026 um 19:30 Uhr
im „Storchennest“ Ernsthausen
werden Sie hiermit herzlich eingeladen.
Tagesordnung:
- Eröffnung und Begrüßung
- Protokoll der letzten Sitzung
- Aktuelles / Mitteilungen
- Kommunalwahlen am 15. März 2026 hier: Die Kandidaten für die Ortsbeiratswahl Ernsthausen stellen sich vor
- Verschiedenes
Alle Bürgerinnen und Bürger sind wie immer herzlich willkommen.
Ernsthausen, den 2. Februar 2026
Norbert Dönges
Ortsvorsteher
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Rauschenberg - Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 17.02.2026
Zur nächsten öffentlichen Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses
am Dienstag, 17. Februar 2026, 19:30 Uhr,
Sitzungszimmer Rathaus, Rauschenberg
werden Sie hiermit herzlich eingeladen.
Rauschenberg, den 3. Februar 2026
gez. Michael Vaupel
Vorsitzender
Tagesordnung:
- Eröffnung und Begrüßung
- Änderung der Kindergartensatzung
- Neufassung der Kostenbeitragssatzung der Stadt Rauschenberg über die Benutzung des städtischen Kindergartens
- 4.1 Überplanmäßige Ausgabe „Am Bahndamm“
4.2 Änderungsantrag der Fraktion GRÜNE vom 02.02.2026 - Antrag der Fraktion GRÜNE vom 23.11.2025 betr. Veröffentlichung von Sitzungsunterlagen auf der städtischen Homepage
- Haushalt 2026
6.1 Haushaltssatzung 2026
6.2 Haushalt 2026 – Investitionsprogramm - Verschiedenes
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Rauschenberg - Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 10.02.2026
Zur nächsten öffentlichen Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses
am Dienstag, 10. Februar 2026, 19:30 Uhr,
Sitzungszimmer Rathaus, Rauschenberg
werden Sie hiermit herzlich eingeladen.
Rauschenberg, den 3. Februar 2026
gez. Michael Vaupel
Vorsitzender
Tagesordnung:
- Eröffnung und Begrüßung
- Niederschriften vom 20.01. und 20.01.2026 (gemeinsame Sitzung)
- Haushalt 2026
3.1 Haushaltssatzung 2026
3.2 Haushalt 2026 - Investitionsprogramm - Verschiedenes
Amtliche Wahlbekanntmachungen in den Rauschenberger Nachrichten Ausgabe vom 24.01.2026
Hier können Sie die Amtlichen Wahlbekanntmachungen der Wahlvorschläge zur Kommuinalwahl am 15.03.2026, veröffentlicht in den Rauschenberger Nachrichten Ausgabe vom 24.01.2026 als PDF-Dokument herunterladen:
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Rauschenberg - Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 02.02.2026
Zur nächsten öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rauschenberg am
Montag, 2. Februar 2026, 20:00 Uhr
Dorfgemeinschaftshaus Schwabendorf
wird hiermit eingeladen.
Tagesordnung:
- 1. Eröffnung und Begrüßung
- 2. Niederschrift vom 15.12.2025
- 3. Mitteilungen des Magistrates
- 4. Beantwortung von Anfragen
- 5. Antrag des SPD-Fraktion vom 17.01.2026 betr. Fortführung kostenloser Schwimmkurse für Kinder und möglicher ergänzender Familiengutscheine
- 6. Antrag der SPD-Fraktion vom 17.01.2026 betr. Einführung eines jährlichen „Tag des Ehrenamtes“
- 7. Antrag der Fraktion GRÜNE vom 23.11.2025 betr. Ausweisung Wasserschutzgebiet Josbach
- 8. ntrag der Fraktion GRÜNE vom 29.11.2025 betr. Finanzstrategie – Erhalt und Renovierung kommunaler Gebäude
- 9. Antrag der FBL-Fraktion vom 01.12.2025 betr. Schaffung einer zentralen Ablade-/Annahmestelle für Baum- und Strauchschnitt und Gartenabfälle
- 10. Antrag der Fraktion GRÜNE vom 24.10.2025 betr. Geschwindigkeitsbegrenzung B3, Ortslage Josbach
- 11. Neubau Feuerwehrhaus Schwabendorf – Begleitung der Ausschreibung der Planungsleistungen
- 12. Ordnungsbehördenbezirk „Ostkreis“
Hier: Beitritt Stadt Amöneburg - 13. Bürgschaftserklärung Solarwärme Bracht eG
- 14. Überplanmäßige Ausgabe „Am Bahndamm“
- 15. Förderprogramm „Ab in die Mitte“
- 16. Nutzung des Schloßberges
- 17. Schlussbericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2021 der Stadt Rauschenberg
- 18. Schlussbericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2022 der Stadt Rauschenberg
- 19. Schlussbericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2023 der Stadt Rauschenberg
- 20. Änderung der Kindergartensatzung
- 21. Neufassung der Kostenbeitragssatzung der Stadt Rauschenberg über die Benutzung des städtischen Kindergartens
- 22. Änderung der Gebührensatzung über die Benutzung des städtischen Freibades
- 23. Haushalt 2026; Einbringung und 1. Lesung
23.1 Haushaltssatzung 2026
23.2 Haushalt 2026 – Investitionsprogramm
Rauschenberg, den 22. Januar 2026
Norbert Ruhl, Stadtverordnetenvorsteher
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Rauschenberg - Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Landwirtschaft und Bauwesen
Zur nächsten öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Landwirtschaft und Bauwesen
am Dienstag, 27. Januar 2026, 19:00 Uhr
Sitzungszimmer Rathaus, Rauschenberg
werden Sie hiermit herzlich eingeladen.
Tagesordnung:
- Eröffnung und Begrüßung
- Niederschrift vom 09.12.2025
- Antrag der Fraktion GRÜNE vom 23.11.2025 betr. Ausweisung Wasserschutzgebiet Josbach
- Antrag der FBL-Fraktion vom 01.12.2025 betr. Schaffung einer zentralen Ablade-/Annahmestelle für Baum- und Strauchschnitt und Gartenabfälle
- Antrag der Fraktion GRÜNE vom 24.10.2025 betr. Geschwindigkeitsbegrenzung B3, Ortslage Josbach
- Neubau Feuerwehrhaus Schwabendorf – Begleitung der Ausschreibung der Planungsleistungen
- Verschiedenes
Rauschenberg, den 16. Januar 2026
gez. Hermann Koch, Vorsitzender
Gemeinsame öffentliche Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses und des Ausschusses für Umwelt, Landwirtschaft und Bauwesen
Zur gemeinsamen öffentlichen Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses und des Ausschusses für Umwelt, Landwirtschaft und Bauwesen
am Dienstag, 20. Januar 2026, 20:00 Uhr
Sitzungszimmer Rathaus
werden Sie hiermit herzlich eingeladen.
Rauschenberg, den 9. Januar 2026
Michael Vaupel Hermann Koch
Vorsitzender des Haupt- und Vorsitzender des Ausschusses für
Finanzausschusses Umwelt, Landwirtschaf und Bauwesen
Öffentliche Sitzung des Haupt- und Finanzauschusses am 20.01.2026
Zur nächsten öffentlichen Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses
am Dienstag, 20. Januar 2026, 19:30 Uhr
Sitzungszimmer Rathaus
werden Sie hiermit herzlich eingeladen.
Rauschenberg, den 9. Januar 2026
Michael Vaupel, Vorsitzender
Tagesordnung:
- Eröffnung und Begrüßung
- Niederschriften vom 25.11. und 02.12.2025
- Antrag der Fraktion GRÜNE vom 23.11.2025 betr. Veröffentlichung von Sitzungsunterlagen auf der städtischen Homepage
- Ordnungsbehördenbezirk „Ostkreis“
Hier: Beitritt Stadt Amöneburg - Verschiedenes
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Rauschenberg - Sitzung des Ortsbeirates Bracht am 21.01.2026
Gemäß §82 der Hessischen Gemeindeordnung lade ich Sie zu einer öffentlichen Sitzung des Ortsbeirates Bracht für
Mittwoch, den 21. Januar 2026, 19:00 Uhr
in den kleinen Saal der Mehrzweckhalle in Bracht recht herzlich ein.
Tagesordnung:
- Eröffnung und Begrüßung
- Feststellung Beschlussfähigkeit und der Tagesordnung
- Niederschrift vom 19.11.2025
- Bericht es Ortsvorstehers
- Vorstellung der Gemeinschaftsliste für die Ortsbeiratswahl am 15.03.2026
- Spielplatz an der Mehrzweckhalle
- Wappen für Bracht
- Verschiedenes
Bracht, den 6. Januar 2026 Andreas Weichsel, Ortsvorsteher
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Rauschenberg Möglichkeit zur Einsichtnahme der Kommunalen Wärmeplanung in der Stadt Rauschenberg
Gemäß den Vorgaben des Gesetzes über die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz – WPG) sowie der Verordnung des Landes Hessen zur Kommunalen Wärmeplanung erstellt die Stadt Rauschenberg eine Kommunale Wärmeplanung (KWP). Die KWP dient als strategisches Instrument zur langfristigen, nachhaltigen und klimafreundlichen Gestaltung der Wärmeversorgung in der Stadt. Ziel ist es, eine auf erneuerbaren Energien basierende, effiziente und sozialverträgliche Wärmeversorgung sicherzustellen.
Der Entwurf der Kommunalen Wärmeplanung wurde erarbeitet und soll nun gemäß § 13 Abs.4 WPG der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Die Unterlagen werden in der Zeit von:
Montag, den 02.02.2026 bis einschließlich
Freitag, den 06.03.2026
im Internet auf der Seite:
öffentlich zur Verfügung gestellt.
Zusätzlich liegen die Unterlagen im o.g. Zeitraum bei der Stadtverwaltung Rauschenberg, Schlossstraße 1, 35282 Rauschenberg, im Vorzimmer der Bürgermeisterin, zu den allgemeinen Dienststunden der Verwaltung zur öffentlichen Einsichtnahme aus.
In Ausnahmefällen sind auch andere Termine nach vorheriger Vereinbarung möglich.
Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Bis zum 06.03.2025 (einschließlich) besteht die Möglichkeit, Stellungnahmen zum Entwurf der Kommunalen Wärmeplanung schriftlich oder elektronisch einzureichen. Stellungnahmen können per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder per Post an den Magistrat der Stadt Rauschenberg, Schloßstraße 1, 35282 Rauschenberg, gesendet werden.
Nach Abschluss der Möglichkeit zur Einsichtnahme werden die eingegangenen Stellungnahmen ausgewertet und in den weiteren Planungsprozess einbezogen. Ein Rechtsanspruch auf Umsetzung einzelner Vorschläge besteht nicht. Die Kommunale Wärmeplanung ist ein strategisches Planungsinstrument und hat keine unmittelbare rechtliche Bindungswirkung für Eigentümerinnen und Eigentümer oder sonstige Betroffene.
Rauschenberg, den 24.01.2026
DER MAGISTRAT
der Stadt Rauschenberg
Alexandra Klusmann
Bürgermeisterin
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Rauschenberg - Änderung der Wasserversorgungssatzung
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rauschenberg hat in ihrer Sitzung am 15. Dezember 2025 den nachfolgenden Satzungsbeschluss gefasst:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die folgende Änderung der Wasserversorgungssatzung der Stadt Rauschenberg vom 02.07.2007, zuletzt geändert mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 26.09.2022:
- § 26 – Benutzungsgebühren – erhält folgende Fassung:
- § 26 Benutzungsgebühren
(1) Die Stadt Rauschenberg erhebt zur Deckung der Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 KAG Gebühren.
(2) Die Gebühr bemisst sich nach einer Grundgebühr und der Menge (m³) des zur Verfügung gestellten Wassers (Benutzungsgebühr). Ist eine Messeinrichtung ausgefallen oder wird der Stadt Rauschenberg bzw. einem Beauftragten der Zutritt zu den Messeinrichtungen verweigert oder ist das Ablesen der Messeinrichtungen aus sonstigen Gründen nicht möglich, schätzt die Stadt Rauschenberg den Verbrauch nach pflichtgemäßem Ermessen.
(3) Die Benutzungsgebühr beträgt
ab 01.01.2026 pro m³ 3,70 €. Sie enthält die gesetzliche Umsatzsteuer.
(4) Der Magistrat kann in besonders begründeten Ausnahmefällen eine geringere als die in Abs. 1 genannte Wasserbenutzungsgebühr festlegen, wenn der Ausnahmetatbestand mit dem Gebührenpflichtigen vertraglich vereinbart wird und der Stadt hierdurch keine wirtschaftlichen Nachteile entstehen.
Die Satzungsänderung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Rauschenberg, den 17. Dezember 2025
Der Magistrat
gez.
Alexandra Klusmann
Bürgermeisterin
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Rauschenberg - Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer (HStS) im Gebiet der Stadt Rauschenberg
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), der §§ 1, 2 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. 2013, S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rauschenberg am 15.12.2025 die folgende Satzung beschlossen:
- § 1 Steuergegenstand
Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet.
- § 2 Steuerpflicht
(1) Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner ist die Halterin oder der Halter eines Hundes.
(2) Hundehalterin oder Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse eines Haushaltsangehörigen im eigenen Haushalt aufnimmt. Als Halterin oder Halter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.
(3) Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Halterinnen oder Haltern gemeinsam gehalten.
(4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner der Steuer.
- § 3 Entstehung und Ende der Steuerpflicht
- Die Steuerpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem ein Hund in einen Haushalt aufgenommen wird. Bei Hunden, die der Halterin oder dem Halter durch Geburt von einer von ihr oder von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.
- Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet war und die Meldung nach § 9 Abs. 3 dieser Satzung erfolgt ist.
- § 4 Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuer
- Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
- Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer anteilmäßig auf volle Monate zu berechnen.
- § 5 Steuersatz
- Die Steuer beträgt jährlich
für den ersten Hund 84,00 EURO,
für den zweiten Hund 114,00 EURO,
für jeden dritten und jeden weiteren Hund 144,00 EURO.
- Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.
- Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer für gefährliche Hunde jährlich
für den ersten Hund 450,00 EURO,
für den zweiten und jeden weiteren Hund 600,00 EURO,
- Als gefährliche Hunde gelten Hunde der Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, deren Gefährlichkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22.01.2003 (GVBl. I S. 54) in der jeweils geltenden Fassung vermutet wird, oder die nach § 2 Abs. 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22.01.2003 (GVBl. I S. 54) in der jeweils geltenden Fassung gefährlich sind.
- § 6 Steuerbefreiungen
(1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, soweit diese ausschließlich dem Schutz hilfloser Personen dienen und hierzu erforderlich sind.
Hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“, „G", „GL“, „TBl“ oder „H“ besitzen.
(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für
- Diensthunde von Polizei- und Zollbeamten, wenn diese auf Weisung des Dienstherrn in den Haushalt aufgenommen werden, auf Kosten des Dienstherrn angeschafft wurden und in dessen Eigentum verbleiben und die Unterhaltskosten im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln bestritten werden,
- Hunde, die ausschließlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. Eine Haltung ausschließlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken liegt insbesondere vor bei der Haltung
- von Gebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl, welche ausschließlich für die Bewachung von Herden notwendig sind,
- von Hunden durch Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln.
- § 7 Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiungen
- Die Steuerbefreiung wird – außer in den Fällen des § 6 Abs. 2 –nur gewährt, wenn
- die Hunde keine gefährlichen Hunde im Sinne dieser Satzung sind,
- die Hunde, für welche die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind und
- die Hunde entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes gehalten werden.
- Der Steuerpflichtige hat die für die Beurteilung der Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach §§ 6, 7 Abs. 1 erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen und die ihm bekannten Beweismittel vorzulegen.
- § 8 Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. In der Festsetzung kann bestimmt werden, dass die Festsetzung auch für künftige Kalenderjahre gilt, solange sich die Berechnungsgrundlagen und die Höhe der Steuer nicht ändern.
(2) Die Steuer wird bei der erstmaligen Festsetzung einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides, im Übrigen jeweils zum 15. Februar eines Kalenderjahres mit dem Jahresbetrag fällig.
(3) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
- § 9 Meldepflicht
(1) Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihr oder ihm durch Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Stadt - Steueramt - unter Angabe der Rasse und der Abstammung des Tieres schriftlich anzumelden. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, erfolgen.
(2) Die Stadt Rauschenberg kann einen Nachweis über die Rassezugehörigkeit des Hundes verlangen.
(3) Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Stadt – Steueramt - innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.
(4) Wird ein Hund veräußert, so sind zur Sicherung der Erhebung der Hundesteuer mit der Anzeige nach Abs. 3 Name und Anschrift der Erwerberin oder des Erwerbers anzugeben, sofern die Anschrift der Erwerberin oder des Erwerbers im Gebiet der Stadt Rauschenberg liegt.
- § 10 Hundesteuermarken
(1) Für jeden angemeldeten Hund, dessen Haltung im Stadtgebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Stadt bleibt, ausgegeben.
(2) Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer der Hundehaltung gültig.
(3) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat die von ihr oder ihm gehaltenen Hunde mit einer gültigen und sichtbaren Hundesteuermarke zu versehen.
(4) Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb von zwei Wochen an die Stadt Rauschenberg - Steueramt - zurückzugeben.
(5) Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird der Halterin oder dem Halter eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Hundesteuermarke; die unbrauchbar gewordene Hundesteuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene Hundesteuermarke wieder aufgefunden, ist die wieder gefundene Marke unverzüglich an die Stadt zurückzugeben.
§ 11 Steueraufsicht
- Auf die Steuerschuldner finden die Vorschriften der Abgabenordnung über die Außenprüfung entsprechende Anwendung.
- Die Stadt ist befugt, die Angaben des zur Auskunft Verpflichteten in seinen Geschäftsbüchern und sonstigen Unterlagen nachzuprüfen.
- § 12 Hundebestandsaufnahme
- Der Magistrat kann zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Erhebung der Hundesteuer im zeitlichen Abstand von nicht weniger als zwei Jahren allgemeine Erhebungen des Hundebestandes (Hundebestandsaufnahme) anordnen. Der Magistrat weist vor Durchführung öffentlich in geeigneter Form auf die Hundebestandsaufnahme hin.
- Die Stadt kann sich zur Durchführung der Hundebestandsaufnahme Dritter bedienen, wenn der Magistrat dies anordnet. §§ 3 und 57 Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) gilt entsprechend.
- Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3a KAG in Verbindung mit § 93 AO). Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet. Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Steueramt übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§ 4 Abs. 1 Nr. 3a KAG in Verbindung mit § 93 AO).
- Bei der Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Steueramt übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§4 Abs. 1 Nr. 3a KAG i.V.m. § 93 AO).
- Durch das Ausfüllen der Fragebögen oder die mündliche Auskunftserteilung wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach § 9 nicht berührt.
- § 13 Übergangsvorschrift
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bei der Stadt bereits angemeldeten Hunde gelten als angemeldet im Sinne des § 9 Abs. 1.
- § 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 22.09.2020 in der Fassung vom 01.01.2021 außer Kraft.
Ausfertigungsvermerk
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Rauschenberg, den 15.12.2025
Der Magistrat
gez.
Alexandra Klusmann, Bürgermeisterin
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Rauschenberg - Hebesatzsatzung der Stadt Rauschenberg
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBI. I S. 90, 93), des § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 7. August 1973 (BGBI. I S. 965), zuletzt geändert durch Art. 34 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBI. I Nr. 323) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 27. März 2024 (BGBI. I Nr. 108) hat die Stadtverordnetenversammlung am 15.12.2025 die folgende Satzung beschlossen:
- § 1
Festsetzung der Hebesätze
Die Hebesätze für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer werden wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) auf 390 v.H.
- für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 390 v.H.
- für die Gewerbesteuer auf 400 v.H.
- § 2
Gültigkeit
Die Hebesätze nach § 1 gelten für das Haushaltsjahr 2026.
- § 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Ausfertigungsvermerk
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Rauschenberg, den 15.12.2025
Der Magistrat
gez.
Alexandra Klusmann
Bürgermeisterin
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Rauschenberg - Richtlinien der Stadt Rauschenberg zur Förderung des Einbaus von Mini-/Balkon-Solaranlagen zur Erzeugung von Strom zur Eigennutzung - Richtlinien Balkon-Solaranlagen –
- § 1
Förderungsziel
Ziel dieser Förderung ist es, einen Anreiz für den sinnvollen Umgang mit Energie und damit
auch zum Schutz der Umwelt zu schaffen und daher die Nutzung der Sonnenenergie zur
Stromgewinnung durch einen Kostenzuschuss aus öffentlichen Mitteln zu fördern.
- § 2
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird der erstmalige Einbau und der Einbau von zusätzlichen Speichermodulen einer Balkon-Solaranlage an einem Gebäude im Bereich der Stadt Rauschenberg mit einer maximalen Einspeiseleistung von 800 Watt.
- § 3
Art und Höhe des Zuschusses
Der Zuschuss ist einmalig und nicht zurückzahlbar. Jeder Grundstückseigentümer bzw. Mieter eines Hauses oder einer Wohneinheit kann den Zuschuss jeweils einmal erhalten.
Der Zuschuss beträgt
- für den erstmaligen Einbau einer Mini-/Balkon-Solaranlage bis 800 Watt Einspeiseleistung je Anlage pauschal 100,-- Euro und
- für den zusätzlichen Einbau von Speichermodulen bis 800 Watt Einspeiseleistung ebenfalls einmalig pauschal 100,-- Euro.
Stehen für die Maßnahme Fördermittel aus anderen Förderprogrammen des Landkreises Marburg-Biedenkopf, des Landes Hessen, des Bundes oder sonstigen Bereichen zur Verfügung, sind diese vorrangig zu nutzen. Die kommunalen Fördermittel können nicht mit anderen Fördermitteln kumuliert werden.
- § 4
Förderungsvoraussetzungen
Gefördert werden ausschließlich Anlagen die eine Einspeiseleistung von 800 Watt nicht überschreiten (Balkon-Solaranlage).
Die Liegenschaft bzw. die Wohneinheit, auf der sich die geförderte Solaranlage befindet, muss vom Zuschussempfänger nach Inbetriebnahme der Anlage ganzjährig bewohnt werden.
Bei der Installation sind die einschlägigen Vorschriften und DIN-Normen zu beachten.
Förderfähig sind Anlagen die ab dem 01.01.2026 gekauft und installiert wurden.
- § 5
Zuschussempfänger
Antragsberechtigt sind Grundstückseigentümer oder sonstige dinglich Verfügungsberechtigte (z.B. Erbbauberechtigte) sowie Mieter von Häusern und Wohnungen.
Das betreffende Gebäude und Grundstück muss sich auf dem Gebiet der Stadt Rauschenberg befinden.
Betriebe der gewerblichen Wirtschaft werden aus diesen Mitteln nicht gefördert.
- § 6
Antragsverfahren und Auszahlung des Zuschusses
Der Antrag auf Förderung ist mit der Vorlage einer Rechnungskopie an den Magistrat der Stadt Rauschenberg zu stellen.
Über die Gewährung des Zuschusses entscheidet der Magistrat durch schriftlichen Bescheid in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haus-haltsmittel. Der Bescheid kann Auflagen und Bedingungen enthalten.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Eine Förderzusage kann nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erfolgen.
Die Auszahlung erfolgt nach positiver Entscheidung durch den Magistrat auf das von dem An-tragsteller im Antrag angegebene Konto. Eine Barauszahlung ist nicht möglich.
- § 7
Sonstige Bestimmungen
Der Antragsteller ist verpflichtet, der Stadt Rauschenberg auf Verlangen jederzeit Auskünfte über die für die Gewährung und Belassung der Zuschüsse maßgeblichen Umstände zu erteilen, eine Besichtigung der Anlage zu ermöglichen und die entsprechenden Unterlagen und Belege vorzulegen.
Die geförderten Anlagen sind ordnungsgemäß zu unterhalten und mindestens für die Dauer von 5 Jahren zu betreiben. Andernfalls kann der Zuschuss zurückgefordert werden.
- § 8
Inkrafttreten
Die Änderung dieser Richtlinie tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft
Ausfertigungsvermerk
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Rauschenberg, den 15.12.2025
Der Magistrat
gez.
Alexandra Klusmann
Bürgermeisterin
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Rauschenberg - Änderung der Abfallsatzung
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rauschenberg hat in ihrer Sitzung am 15. Dezember 2025 nachfolgenden Satzungsbeschluss gefasst:
Die Abfallsatzung der Stadt Rauschenberg in der Fassung vom 01.01.1997, zuletzt geändert zum 01.01.2024, wird wie folgt geändert:
In § 20 – Gebühren – erhält der Abs. 2 folgende Fassung:
(2) Gebührenmaßstab ist das jedem anschlusspflichtigen Grundstück gemäß § 12 Abs. 1 zur Verfügung stehende Behältervolumen für Restmüll sowie für kompostierbaren Abfall (Grüne Tonne gem. § 13). Als Entsorgungsgebühr werden erhoben für die Entleerung bzw. Abfuhr der
60 l Tonne für Restmüll 166,-- €/Jahr
80 l Tonne für Restmüll 226,-- €/Jahr
120 l Tonne für Restmüll 346,-- €/Jahr
Müllsäcke ermäßigte Gebühr für Restmüll gem. § 12 Abs. 2 105,-- €/Jahr
Grüne Tonne für kompostierbare Abfälle 82,-- €/Jahr
120 l Tonne für Altpapier gem. § 15 Abs. 2 65,-- €/Jahr
240 l Tonne für Altpapier gem. § 15 Abs. 2 125,-- €/Jahr
1,1 m³ Container für Altpapier gem. § 15 Abs. 2 490,-- €/Jahr
Sperrmüll gemäß § 14 Abs. 1 bis 3 jede Sperrmüllkarte je 10,-- €/Karte
anschlusspflichtigem Grundstück
Sperrmüll gemäß § 14 Abs. 4 pro Person und Abfuhr 20,-- €/Karte
Die Satzungsänderung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft.
Ausfertigungsvermerk
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Rauschenberg, 15.12.2025
Der Magistrat
gez.
Alexandra Klusmann, Bürgermeisterin
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Rauschenberg - Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 15.12.2025
Zur nächsten öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rauschenberg am
Montag, 15. Dezember 2025, 19:00 Uhr
Gaststätte Deutsches Haus, Josbach
wird hiermit eingeladen.
Tagesordnung:
- Eröffnung und Begrüßung
- Niederschriften vom 15.09.2025 und 10.11.2025
- Mitteilungen des Magistrates
- Beantwortung von Anfragen
- Antrag der Fraktion GRÜNE vom 23.11.2025 betr. Ausweisung Wasserschutzgebiet Josbach
- Antrag der Fraktion GRÜNE vom 23.11.2025 betr. Veröffentlichung von Sitzungsunterlagen auf der städtischen Homepage
- Antrag der Fraktion GRÜNE vom 29.11.2025 betr. Finanzstrategie – Erhalt und Renovierung kommunaler Gebäude
- Antrag der FBL-Fraktion vom 01.12.2025 betr. Schaffung einer zentralen Ablade-/Annahmestelle für Baum- und Strauchschnitt und Gartenabfälle
- Antrag der Fraktion GRÜNE vom 24.10.2025 betr. Geschwindigkeitsbegrenzung B3, Ortslage Josbach
- Antrag der Fraktion GRÜNE vom 24.10.2025 betr. Zukunftspakt für die hessischen Kommunen
- Kommunale Wärmeplanung der Stadt Rauschenberg
- Neubau Feuerwehrhaus Schwabendorf – Begleitung der Ausschreibung der Planungsleistungen
- Bauleitplanung der Stadt Rauschenberg; Stadtteil Josbach
Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 4 „Am Heerscheid“ - Planung einer Radwegeverbindung von Albshausen nach Josbach
Hier: 1. Nachtragsangebot - Nachtragshaushalt 2025; 2. Lesung und Verabschiedung
15.1 Nachtragshaushaltssatzung 2025
15.2 Nachtragshaushalt 2025 – Investitionsprogramm - Hebesatzsatzung 2026
- Änderung der Hundesteuersatzung (Antrag des Stadtverordneten Jochen Schäfer vom 10.01.2025)
- Änderung der Abfallsatzung
- Änderung der Wasserversorgungssatzung
- Änderung der Richtlinie Balkon-Solaranlagen
- Ordnungsbehördenbezirk „Ostkreis“
Hier: Beitritt Stadt Amöneburg
Rauschenberg, den 4. Dezember 2025
Norbert Ruhl, Stadtverordnetenvorsteher
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Rauschenberg - Einladung zur 17. Sitzung der laufenden Wahlperiode des Ortsbeirates Rauschenberg
Einladung
zur 17. Sitzung der laufenden Wahlperiode des Ortsbeirates Rauschenberg am
Freitag, 12.12.2025, 19:00 Uhr, Alte Schule
vorgesehene Tagesordnung:
- Eröffnung und Begrüßung
- Stadtverordnetenversammlung 15.12.2025
- Sachstandsbericht Schlossberg
- Mitteilungen
Interessierte Bürgerinnen und Bürger sind wie immer sehr herzlich willkommen!
Michael Vaupel
-Ortsvorsteher-
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Rauschenberg - Sitzung des Ortsbeirates Josbach am 03.12.2025
Zur Sitzung des Ortsbeirates Josbach am
Mittwoch, den 3. Dezember 2025, 19:00 Uhr
Bürgerhaus Josbach
werden Sie hiermit herzlich eingeladen.
Tagesordnung
- Eröffnung und Begrüßung
- Bericht des Ortsvorstehers
- Kommunalwahlen am 15. März 2026, hier: Aufstellung Gemeinschaftsliste für den Ortsbeirat Josbach
- Verschiedenes
Rauschenberg, den 27.11.2025 Rainer Kuche, Ortsvorsteher
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Rauschenberg - Sitzung des Ortsbeirates Schwabendorf am 03.12.2025
Zur öffentlichen Sitzung des Ortsbeirates Schwabendorf am
Mittwoch, den 3. Dezember 2025, 20:00 Uhr
Dorfgemeinschaftshaus Schwabendorf
lade ich hiermit recht herzlich ein.
Tagesordnung:
- Eröffnung und Begrüßung
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung
- Aufstellung der Bewerber des Ortsbeirates (BLS – Schwabendorf) für die Kommunalwahl am 15. März 2026
- Verschiedenes
Schwabendorf, den 25. November 2025
gez. Günther Aillaud, Ortsvorsteher
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Rauschenberg - Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Landwirtschaft und Bauwesen
Zur nächsten öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Landwirtschaft und Bauwesen
am Dienstag, 9. Dezember 2025, 19:00 Uhr,
Sitzungszimmer Rathaus, Rauschenberg
werden Sie hiermit herzlich eingeladen.
Tagesordnung:
- Eröffnung und Begrüßung
- Niederschriften vom 21.10.2025 und 04.11.2025
- Antrag der Fraktion GRÜNE vom 24.10.2025 betr. Geschwindigkeitsbegrenzung B3, Ortslage Josbach
- Kommunale Wärmeplanung der Stadt Rauschenberg
- Bauleitplanung der Stadt Rauschenberg; Stadtteil Josbach
Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 4 „Am Heerscheid“ - Verschiedenes
Rauschenberg, 25. November 2025
gez. Hermann Koch, Vorsitzender







