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Vorbeugung ist besser als der Weg zum Schiedsamt
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Der Herbst ist da, die Blätter fallen und somit werden Laubbläser wieder aus Schuppen und Garagen hervorgeholt.
Es mangelt oft an Wissen, wann diese in Rauschenberg betrieben werden dürfen und welche Ruhezeiten einzuhalten sind. Dies führt leider häufiger zu unnötigen Problemen zwischen Nachbarn. In Hessen gibt es klare Regelungen für den Betrieb von Laubbläsern, die im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchV) festgelegt sind. Diese Regelungen dienen dem Schutz der Anwohner vor Lärmbelästigung. Laubbläser dürfen von Montag bis Samstag nur zu bestimmten Zeiten verwendet werden: Werktags (Montag bis Samstag) von 9:00 bis 13:00 Uhr und von 15:00 bis 17:00 Uhr. Die Regelungen der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) gelten sowohl für private als auch für gewerbliche Betreiber. Darüber hinaus sind Geräte, die das Umweltzeichen der EU tragen, weniger eingeschränkt und dürfen auch außerhalb dieser Zeiten betrieben werden, solange die Lärmgrenzwerte eingehalten werden.
An Sonn- und Feiertagen ist der Betrieb von Laubbläsern grundsätzlich nicht gestattet. Bei Verstößen gegen die vorgeschriebenen Zeiten können Bußgelder verhängt werden. Diese Regelungen sollen ein Gleichgewicht zwischen der notwendigen Gartenpflege und dem Schutz der Ruhezeiten gewährleisten und zum Frieden unter Nachbarn beitragen.
Das manuelle Laubrechen kann übrigens nahezu jederzeit durchgeführt werden 😉
Sabine Schmerberg







